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Ferientermine & bewegliche Ferientage

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Schuljahr 2021/2022

Herbstferien 11.10. - 23.10.2021
Weihnachtsferien * 23.12.2021 - 08.01.2022
Osterferien 11.04. - 23.04.2022
bewegliche Ferientage 5
Sommerferien 25.07. - 02.09.2022

Angegeben ist der erste und letzte Ferientag. 

Bewegliche Ferientage

* Montag, 20. Dezember 2021 (Montag vor Beginn der Weihnachtsferien)

* Dienstag, 21. Dezember 2021 (Dienstag vor Beginn der Weihnachtsferien)

* Mittwoch, 22. Dezember 2021 (Mittwoch vor Beginn der Weihnachtsferien)

Freitag, 27. Mai 2022 (Tag nach Christi Himmelfahrt)

Freitag, 17. Juni 2022 (Tag nach Fronleichnam)

Ergänzender Hinweis zu der Ferienregelung im Land Hessen in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024

Die Herbstferien in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 wurden nur einwöchig festgesetzt, weil sowohl für 2022 als auch für 2023 die Sommerferien spät terminiert wurden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass im Oktober zwei Wochen Ferien sind, wenn die Schule nach den Sommerferien gerade erst im September wieder begonnen hat. Dafür sind die Osterferien in den beiden Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 jeweils dreiwöchig.

Schuljahr 2022/ 2023

Herbstferien 24.10. - 29.10.2022
Weihnachtsferien 22.12.2022 - 07.01.2023
Osterferien 03.04. - 22.04.2023
bewegliche Ferientage 4
Sommerferien 24.07. - 01.09.2023

Schuljahr 2023/ 2024

Herbstferien 23.10. - 28.10.2023
Weihnachtsferien 27.12.2023- 13.01.2024
Osterferien 25.03. - 13.04.2024
bewegliche Ferientage 3
Sommerferien 15.07. - 23.08.2024

Angegeben ist der erste und letzte Ferientag. 

Regelung zur Beurlaubung unmittelbar vor bzw. nach den Ferien

In welchen Fällen eine über die Ferien hinaus gehende Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern möglich ist, wird in § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes geregelt. Den entsprechenden Antrag müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich stellen. Da es sich bei der Beurlaubung um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, müssen die Anträge entsprechend begründet werden. Normalerweise ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu zwei Tagen die jeweilige Klassenlehrerin oder der jeweilige Klassenlehrer zuständig. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien handelt. Hier muss die Schulleiterin entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören unter anderem familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Todesfälle sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen.

Nicht anerkannt als besonderer Grund für die Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife des Urlaubsveranstalters nutzen zu können oder den Verkehrsstaus zu entgehen.

Quelle: Hessisches Kultusministerium

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