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Ferientermine & bewegliche Ferientage

Bewegliche Ferientage nach Schulamtsbezirken:

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Schuljahr 2024/2025

Sommer 15. Juli bis 23. August 2024
Herbst 14. Oktober bis 25. Oktober 2024
Weihnachten 23. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025
Ostern 07. April bis 21. April 2025
beweglich 4

Schuljahr 2025/2026

Sommer 07. Juli bis 15. August 2025
Herbst 06. Oktober bis 18. Oktober 2025
Weihnachten 22. Dezember 2025 bis 10. Januar 2026
Ostern 30. März bis 10. April 2026
beweglich 4

Angegeben ist der erste und letzte Ferientag. 

Ergänzender Hinweis zu der Ferienregelung im Land Hessen im Schuljahr 2023/2024

Die Herbstferien in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 wurden nur einwöchig festgesetzt, weil sowohl für 2022 als auch für 2023 die Sommerferien spät terminiert wurden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass im Oktober zwei Wochen Ferien sind, wenn die Schule nach den Sommerferien gerade erst im September wieder begonnen hat. Dafür sind die Osterferien in den beiden Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 jeweils dreiwöchig.

Regelung zur Beurlaubung unmittelbar vor bzw. nach den Ferien

In welchen Fällen eine über die Ferien hinaus gehende Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern möglich ist, wird in § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes geregelt. Den entsprechenden Antrag müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich stellen. Da es sich bei der Beurlaubung um eine Ausnahme von der Schulpflicht handelt, müssen die Anträge entsprechend begründet werden. Normalerweise ist für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu zwei Tagen die jeweilige Klassenlehrerin oder der jeweilige Klassenlehrer zuständig. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien handelt. Hier muss die Schulleiterin entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören unter anderem familiäre Anlässe wie Hochzeiten oder Todesfälle sowie die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder besonderen Veranstaltungen.

Nicht anerkannt als besonderer Grund für die Beurlaubung ist der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife des Urlaubsveranstalters nutzen zu können oder den Verkehrsstaus zu entgehen.

Quelle: Hessisches Kultusministerium

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