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Erlass über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen Erlass vom 20.12.2010 Gült. Verz. Nr. 7200 I. Formen der Zusammenarbeit von Schule und Betrieb Die Zusammenarbeit von Schulen und Betrieben kann insbesondere in Form von Be-triebspraktika im In- und Ausland, Betriebserkundungen, Einzelpraktika und durch ge-meinsame Projekte erfolgen. Als Ort für Betriebspraktika kommen neben Wirtschaftsunternehmen auch andere Ein-richtungen, wie zum Beispiel die öffentliche Verwaltung, Behörden, Institutionen sowie soziale Einrichtungen in Betracht. II. Ziele der Zusammenarbeit von Schule und Betrieb 1. Durch eine Zusammenarbeit zwischen Schulen und Betrieben soll den Schülerinnen und Schülern aller Schulformen die Möglichkeit gegeben werden, exemplarische Ein-sichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben zu erhalten. Die eigene An-schauung und Erfahrung der betrieblichen Praxis, die Gespräche mit Betriebsangehö-rigen und die Erkundung des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Orientierung. Dies erleichtert den Einsatz handlungsorientierter Arbeitsformen im Unterricht und fördert den Einstieg in die Berufsausbildung und die Berufstätigkeit. 2. Durch Betriebspraktika sollen Schülerinnen und Schüler a) einen Einblick in Arbeitstechniken im gewählten Berufsfeld erhalten und sich mit typischen Arbeitsabläufen vertraut machen, b) schulisch vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anwenden und an der Realität messen, c) die Berufs- und Arbeitswelt am spezifischen Arbeitsplatz erfahren, d) Kenntnisse über die Realität der Berufausübung im betrieblichen Sozialgefüge er-werben, e) für die schulische und berufliche Ausbildung stärker motiviert werden. 3. Betriebserkundungen geben Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, einen berufs-feldorientierten Einblick in wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu gewin-nen und Betriebe als Feld sozialer und ökonomischer Beziehungen zu erfahren. Be-triebspraktika bieten die Chance, Orientierungen auf geschlechtsspezifisch ausgerich-tete „Frauenberufe“ und „Männerberufe“ aufzulösen und sowohl Mädchen wie Jungen den Zugang zu gewerblich-technischen bzw. sozialpädagogisch-erziehungs-wissenschaftlichen Berufen nahe zu bringen. 4. Durch gemeinsame Projekte mit Betrieben kann eine über die Betriebserkundung hin-aus gehende Verknüpfung von schulischen und betrieblichen Handlungsfeldern er-reicht und die Lernortkooperation gefördert werden.
III. Betriebspraktika im In- und Ausland
1. Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums a) Betriebspraktika sind nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenstundentafeln bei be-rufsbildenden Schulen Bestandteile des berufsbildenden Lernbereichs und bei all-gemeinbildenden Schulen Bestandteil des Berufsorientierungsprozesses. b) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schlägt dem Staatlichen Schulamt einen Termin für das Betriebspraktikum vor. Das Staatliche Schulamt koordiniert gege-benenfalls die Termine der Betriebspraktika der Schulen um eine Zusammenbal-lung zu vermeiden. c) Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Grundsätze zur Ausgestaltung der Prak-tika einschließlich des erforderlichen Umfangs der Praktikumsbesuche. Die Schul-leiterin oder der Schulleiter beauftragt auf der Grundlage des Beschlusses der Ge-samtkonferenz fachkundige Lehrkräfte mit der Leitung und Durchführung der Be-triebspraktika. Zur Unterstützung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch weitere qualifizierte Personen heranziehen. Die Leiterin oder der Leiter organisiert das Betriebspraktikum unter Berücksichtigung schulischer und betrieblicher Be-lange. Über die Entlastung der Leiterin oder des Leiters des Betriebspraktikums entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des er-forderlichen Betreuungsumfangs und der erforderlichen Betreuungsintensität. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikums veranlasst die Einholung aller für die Durchführung des Praktikums erforderlichen Bescheinigungen. d) Die Schülerin bzw. der Schüler wählt einen geeigneten Praktikumsbetrieb, der be-reit ist, sie oder ihn für ein Praktikum aufzunehmen und nennt ihn rechtzeitig der Schule. Die Schule soll bei Bedarf beratend bei der Praktikumsplatzsuche unter-stützen und nur in besonderen Fällen einen Praktikumsplatz zuweisen. Die Betrie-be sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten vorgenannten Ziele des Be-triebspraktikums erreicht werden. Dabei ist es wichtig, in Absprache mit den Prak-tikumsbetrieben für die Schülerinnen und Schüler geeignete Beschäftigungsmög-lichkeiten zu finden. Die Leiterin oder der Leiter des Betriebspraktikums prüft, ob es sich bei den gemeldeten Praktikumsbetrieben um geeignete Betriebe im Sinne des Erlasses handelt. Praktikumsbetriebe werden so gewählt, dass sie für die Schü-lerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar zu errei-chen sind und eine schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Über den Be-such weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe entscheidet die Schule. e) Die Betriebe nennen den Schulen verantwortliche Personen zur Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 2) und gewährleisten die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt schriftlich unter Verwendung des beigefügten Musters (Anlage 3) die von den Betrieben benannten verantwortlichen Personen mit der Betreuung der Schülerinnen und Schüler. f) Die Leiterin oder der Leiter des Betriebspraktikums sorgt vor Beginn des Prakti-kums auf einem Elternabend für die rechtzeitige Information der Eltern und hän-digt das Merkblatt (Anlage 1) über das Betriebspraktikum aus. Im Rahmen des El-ternabends werden Organisation und Ziele des Betriebspraktikums sowie Daten-schutzbestimmungen erläutert und Fragen zu Versicherungen geklärt. g) Die Leiterin oder der Leiter unterrichtet die Schülerinnen und Schüler über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Betrieben. Sie oder er erläutert auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und klärt alters-gemäß über die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht auf (siehe auch Anlage 4). Leitfächer in den allgemeinbildenden Schulen sind die Fächer Arbeitslehre, Po-litik und Wirtschaft und Gesellschaftslehre. Es erfolgt eine Vor- und Nachberei-tung des Praktikums im Unterricht. Hierbei sollen sachkundige Personen, wie z.B. Betriebsangehörige, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Kammern, Innungen, Jugend- und Auszubildendenver-tretungen, Betriebs- oder Personalräte und das Amt für Arbeitsschutz und Sicher-heitstechnik, einbezogen werden. h) Über die Praktikumstätigkeit ist durch die Praktikantin oder den Praktikanten ein Bericht zu fertigen und der Schule vorzulegen. Dieser sollte u.a. neben der Be-schreibung der Tätigkeiten (während des Praktikums) die Vorstellung des Prakti-kumsbetriebes und mindestens ein Berufsfeld ausführlich dokumentieren. Auf Wunsch des Betriebes ist dieser von der betrieblichen Betreuerin oder dem be-trieblichen Betreuer abzuzeichnen. i) Die Schule stellt über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit im Betriebsprakti-kum eine Bescheinigung aus, die in der Regel im Anhang eine Beurteilung durch den Betrieb enthält. Bei Praktika der allgemeinbildenden Schulen beschränkt sich die Beurteilung auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Die Teilnahme am Betriebs-praktikum ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt nach Beendigung des Praktikums dem Staatlichen Schulamt die erforderlichen statistischen Daten. 2. Die Durchführung des Betriebspraktikums a) Betriebspraktika können als kontinuierliche Praxistage (betriebliche Lerntage) oder als Blockpraktika organisiert werden. Auch eine Kombination beider Formen ist möglich. Sie können als Klassen-, Gruppen- oder Einzelpraktika durchgeführt werden. b) In berufsbildenden Schulen dauern Betriebspraktika in Blockform in der Regel vier Wochen, können jedoch bis auf sechs Wochen ausgedehnt werden. Bei vier- bis sechswöchigen Praktika in Blockform soll etwa in der Mitte des Praktikums ein Unterrichtstag in der Schule durchgeführt werden, an dem der Verlauf des Be-triebspraktikums ausgewertet wird. In allgemeinbildenden Schulen sind Betriebs-praktika oder kontinuierliche Praxistage ab der Jahrgangsstufe 8 durchzuführen. Praxistage können in Betrieben, Lernwerkstätten oder in berufsbildenden Schulen stattfinden. Blockpraktika in allgemeinbildenden Schulen dauern in der Regel zwei oder drei Wochen je Schuljahr. c) Betriebspraktika sind während der Schulzeit durchzuführen. Sie können in Aus-nahmefällen auch ganz oder teilweise in den Ferien stattfinden, sofern eine Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten durch den Betrieb und im Be-darfsfall zusätzlich durch die Schule sichergestellt ist. In diesen Fällen ist in all-gemeinbildenden Schulen die Genehmigung durch das zuständige Staatliche Schulamt einzuholen. In berufsbildenden Schulen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. d) Im Rahmen der in § 1 (4) der Verordnung über die Stundentafeln für die Primar-stufe und die Sekundarstufe I) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fälle ist sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler an dem kirchlichen Unterricht teilnehmen können. e) Die Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen für die Dauer des Betriebsprak-tikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Im Rahmen des Praktikums ist es verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen. f) Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsver-hältnis. Eine finanzielle Vergütung für die Praktikantinnen und Praktikanten ist nicht vorgesehen. Da Betriebspraktika einem Ausbildungsverhältnis in der Beruf-ausbildung ähnlich sind, finden die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz –JArbSchG in der jeweils gelten-den Fassung) und des jeweiligen Unfallversicherungsträgers entsprechende An-wendung. g) Die Beförderungskosten für die Schülerinnen und Schüler zum Praktikumsbetrieb in der Nähe des Wohnsitzes oder der Schule werden gemäß § 161 HSchG durch den Schulträger ersetzt. Öffentliche Verkehrsmittel sind bevorzugt zu verwenden. Fallen Beförderungskosten für weiter entfernt liegende Praktikumsbetriebe an, die durch den Schulträger zu übernehmen wären, so ist eine vorherige Abstimmung zwischen Schule und Schulträger erforderlich. Ein Anspruch auf Ersatz der Reise-kosten bei Praktika im Ausland besteht nicht. 3. Praktika im Ausland In besonderen Fällen, vor allem in der Sekundarstufe II, kann das Betriebspraktikum auch im Ausland durchgeführt werden. Folgende weitere Rahmenvorgaben sind zu beachten: - Ein Praktikum im Ausland kann als Klassen-, Gruppen- oder Einzelpraktikum durchgeführt werden. - Voraussetzung für die Genehmigung eines schulischen Betriebspraktikums im Ausland ist die Zuverlässigkeit der Schülerin oder des Schülers und zwar sowohl hinsichtlich der Praktikumsziele als auch hinsichtlich des eigenverantwortlichen Auslandsaufenthalts. Die Schule ist zur Genehmigung nicht verpflichtet. - Stellt eine Schülerin oder ein Schüler einen Antrag auf Genehmigung eines Aus-landspraktikums, stellt sie oder er anhand geeigneter Unterlagen in der Vorberei-tungsphase die Auslandspraktikumsstelle vor. Die Schule prüft diese auf Eignung für den angegebenen Zweck und entscheidet über die Zulassung. - Die Praktikantinnen und Praktikanten werden von einer geeigneten Person im Be-trieb vor Ort und einer Lehrkraft der hessischen Schule betreut. Die Betreuung durch die hessische Lehrkraft vor Ort ist bei Einzelpraktika nicht notwendig. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen den Praktikantinnen oder den Praktikanten, den betreuenden Personen sowie den Betrieben ist sicherzustellen. Soweit erforderlich, kann auch vorgegeben werden, dass für den außerbetrieblichen Bereich gleichfalls eine Person als Betreuerin oder Betreuer zu benennen ist, die bei besonderen Prob-lemen angesprochen werden kann. - Treten im Praktikum Probleme auf, kann die Schule entscheiden, das Praktikum abzubrechen. In diesem Fall muss die Praktikantin oder der Praktikant umgehend die Heimreise antreten. Die Schülerin oder der Schüler bzw. deren Erziehungsbe-rechtigte (im Fall der Minderjährigkeit) verpflichtet sich vorab, der Entscheidung der Schule Folge zu leisten. - Der Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ist in gleichem Maße wie bei ei-nem in Hessen durchgeführten Praktikum gewährleistet. IV. Betriebserkundungen Betriebserkundungen sind schulische Veranstaltungen, die in Absprache mit dem Betrieb geplant, organisiert und durchgeführt werden. Ziele, Erkundungsauftrag und methodische Vorgehensweise sind im Rahmen der schulischen Vorbereitung zu formulieren und mit dem Praktikumsbetrieb abzustimmen. Betriebserkundungen sind spätestens ab der Jahr-gangsstufe 7 durchzuführen. Der Betrieb muss mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein. Betriebserkundungen können von Schülerinnen und Schülern auch ohne Begleitung einer Lehrkraft durchgeführt werden. In diesem Fall benennt der Betrieb eine Betreuerin oder einen Betreuer, die oder der die Schülerinnen und Schüler für die Dauer der Erkundung beaufsichtigt. Für individuelle Berufserkundungen und Betriebskontakte außerhalb des Schulverhältnis-ses hält die Berufsberatung der Agentur für Arbeit ein Angebot bereit, das ebenfalls ge-nutzt werden kann. V. Einzelpraktika In besonderen Fällen, z. B. wenn der Übergang von der Schule in den Beruf als problema-tisch erkannt wird, können einzelne Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Klasse oder Lerngruppe ein Praktikum absolvieren. Für ein solches Praktikum ist die Zustim-mung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. Eine ausreichende Betreuung durch eine Lehrkraft muss gewährleistet sein. Ein Anspruch auf eine Entlastung dieser Lehrkraft von ihrer Unterrichtsverpflichtung besteht nicht, sie kann jedoch im Rahmen der Möglichkeiten der Schule gewährt werden. VI. Projekte in Zusammenarbeit mit Betrieben Durch gemeinsame Projekte mit Betrieben kann eine über die Betriebserkundung hinaus gehende Verknüpfung von schulischen und betrieblichen Handlungsfeldern erreicht und die Lernortkooperation gefördert werden. Die Projekte werden hierbei in Verbindung mit dem Betrieb geplant, durchgeführt und evaluiert. In diesem Zusammenhang ist es möglich, einzelne Handlungsschritte des Projektes im Be-trieb zu realisieren. Dabei bieten sich insbesondere Lernaufgaben an, für deren Umsetzung die Schule selbst nicht die technologischen, apparativen oder organisatorischen Voraus-setzungen hat. Eine derartige Zusammenarbeit kann auch bei anderen handlungsorientier-ten Unterrichtseinheiten sinnvoll sein, für deren Realisierung nicht die Projektmethode gewählt wird. Eine Klasse oder Lerngruppe kann diese Projekte in einem oder in mehreren Betrieben durchführen. Die Betriebe benennen für die Schülerinnen und Schüler verantwortliche Personen als Betreuerinnen oder Betreuer. VII. Gemeinsame Vorschriften 1. Abweichende Regelungen Sind Praktika Bestandteil einer vollschulischen Ausbildung, gelten über die in diesem Erlass geregelten Vorschriften hinaus die fachspezifischen Anforderungen der jeweili-gen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Dies gilt entsprechend für die Praktikumsre-gelungen beruflicher Vollzeitschulformen. 2. Versicherungs- und Unfallschutz Die Schülerinnen und Schüler, die an einem Praktikum im Sinne dieses Erlasses teil-nehmen, sind gesetzlich unfallversichert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer beruflichen Schule kann volljährigen Schülerinnen und Schülern im Ausnahmefall, wenn die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist, Fahrten im Zusammen-hang mit dem Betriebspraktikum oder dem Betriebsprojekt mit dem eigenen Fahrzeug gestatten, sofern es sich dabei um offizielle schulische Veranstaltungen handelt. Die Schülerinnen und Schüler stehen hier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversi-cherung. Die Schülerin oder der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass weder durch das Land Hessen noch durch den Schulträger ein Versicherungsschutz für Sachschäden am Fahrzeug besteht. Dies ist zu dokumentieren. Alle Praktikantinnen und Praktikanten, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsbe-rechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die durch die Inbetriebnah-me des Kraftfahrzeuges am Fahrzeug selbst, an dessen Ladung oder durch das Fahr-zeug entstehen. Dies gilt auch, wenn eine Tätigkeit in einem wegen besonderer Ge-fährdung grundsätzlich ausgeschlossenen Umfeld unerlaubt oder eigenmächtig ausge-führt wird. Die Leitung und Durchführung ist für die beauftragten Personen Dienst im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetzes bzw. durch die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII versichert. Für Schäden, die durch Pflichtverletzungen von Lehrkräften oder den Betreuern im Betrieb verursacht werden, haftet das Land Hessen nach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB. 3. Datenschutz Erhalten Praktikantinnen und Praktikanten während eines Betriebspraktikums in priva-ten und öffentlichen Einrichtungen (wie z.B. in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen, bei den Freien Berufen, in Personalabteilungen, in Bereichen mit Aufga-ben der Kundenbetreuung, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen sozialen Einrichtungen sowie Entwicklungsabteilungen von Unternehmen) Kenntnisse über personenbezogene Daten oder über firmenspezifische technische Konzepte, Prozesse oder Patente, ist das geltende Datenschutzrecht anzuwenden und die Wahrung aller Betriebsgeheimnisse sicherzustellen. Die Praktikantinnen und Praktikanten sind zu Beginn des Praktikums über die an ih-rem Arbeitsplatz zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftli-chen Erklärung (Anlage 4) zur ausdrücklichen Verschwiegenheit verpflichtet. VIII. Schlussbestimmungen Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allge-meinbildenden Schulen“ vom 01. Februar 2005 (ABl. S. 137), die „Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der berufli-chen Schulen“ vom 16.07.2007 (ABl. S. 505) und die Richtlinie für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemein-bildenden Schulen 3.4.4.1.1 Betriebspraktika der gymnasialen Oberstufe und des berufli-chen Gymnasiums im Ausland Erlass vom 01. Februar 2005 (ABl. S. 146) treten mit diesem Datum außer Kraft.
Anlage 1 Merkblatt zum Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schülern Die nachfolgenden Auszüge aus dem „Erlass zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen mit Richtlinien“ (Erlass vom 17. Dezember 2010, ABl. ABl. 01/2011) geben Zielsetzungen und Organisation des Praktikums, die Datenschutzbestimmungen sowie die Regelungen für den Unfallversicherungs- und Haft-pflichtschutz wieder. Ziele Die vielfältigen Bildungsgänge allgemein bildender und berufsbildender Schulen erfordern in der Regel für die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt exemplarische Einsichten in das Ar-beits-, Berufs- und Wirtschaftsleben der Betriebe. Die eigene Anschauung und Erfahrung der betrieblichen Praxis, die Gespräche mit Betriebsange-hörigen und die Erkundung des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Orientierung. Sie erleichtern handlungsorientierte Ar-beitsformen im Unterricht und fördern den Einstieg in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit. Organisation Betriebspraktika sind nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenstundentafeln bei berufsbildenden Schulen Bestandteile des berufsbildenden Lernbereichs und bei allgemeinbildenden Schulen Be-standteil des Berufsorientierungsprozesses. Die Betriebe sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten vorgenannten Ziele des Betriebspraktikums erreicht werden. Dabei ist es wichtig, in Absprache mit den Praktikumsbetrieben für die Schülerinnen und Schüler geeignete Beschäfti-gungsmöglichkeiten zu finden. Der Betrieb soll in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Schülerin oder des Schülers liegen und möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht wer-den können. Im Rahmen der Berufsorientierung sollen sachkundige Personen in die Vor- und Nachbereitung des Praktikums einbezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel Betriebsangehörige, die Berufs-beratung der Agentur für Arbeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Han-delskammern, Handwerkskammern, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebsräte oder Personalräte und das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Die Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen für die Dauer des Betriebspraktikums dem Wei-sungsrecht des Betriebspersonals. Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine fi-nanzielle Vergütung für die Praktikantinnen und Praktikanten ist nicht vorgesehen.
Datenschutz Erhalten Schülerinnen und Schüler während eines Betriebspraktikums in privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie z. B. in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen, bei den Freien Be-rufen sowie in Krankenhäusern) Kenntnis von personenbezogenen Daten, ist das geltende Daten-schutzrecht anzuwenden. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Praktikums über die an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftlichen Erklärung zum Datenschutz im Betriebspraktikum für Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 4) zur ausdrücklichen Ver-schwiegenheit verpflichtet. Die Lehrerinnen und Lehrer, die das Betriebspraktikum betreuen, weisen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums auf die datenschutzrechtlichen Fragestellungen hin und klären die Schülerinnen und Schüler altersangemessen über die Bedeutung der Ver-schwiegenheit auf.
Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes Betriebspraktika sind einem Ausbildungsverhältnis ähnlich. Es finden die Bestimmungen des Ge-setzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung) und des jeweiligen Unfallversiche-rungsträgers entsprechende Anwendung. - Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1) - Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3). Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Vorschriften der §§ 9 - 46 JArbSchG sind ebenfalls entsprechend anzuwen-den; dabei kommen die Vorschriften über die Berufsschule (§ 9 JArbSchG), über Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArbSchG), über Urlaub (§ 19 JArbSchG) und Ausnahmen in besonderen Fällen (§ 21 JArbSchG) nicht in Betracht. - Die wöchentliche Arbeitszeit für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unter-liegen, beträgt maximal 40 Stunden und liegt Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Dabei gelten folgende Ausnahmen: 1. Jugendliche über 16 Jahre dürfen a) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr; b) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; c) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr; d) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. 2. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. - In den in § 16 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgeführten Ausnahmefällen (z.B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können die Praktikantinnen und Praktikanten auch an Samstagen tätig sein. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in keinem Fall mehr als acht Stunden. - Den Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Ruhepausen gewährt werden. Danach sind bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stun-den eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzule-gen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG). - Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen darf 10 Stunden nicht über-schreiten (§ 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 JArbSchG). - Die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung (§§ 32 - 46 Infektionsschutzgesetz IfSG) finden keine Anwendung, weil ein Block des Schülerpraktikums oder einer berufsorientieren-den Maßnahme nur den kurzen Zeitraum von in der Regel maximal 15 Arbeitstagen umfasst. - Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinder-krippe, Kindertagesstätte, Hort, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung, Heim, Ferienlager oder ähnliche Einrichtung) ist es erforderlich, dass der Praktikumsbetrieb eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen entsprechend § 35 des IfSG durchführt. Teilnehmende an Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen gelten besondere Vorschrif-ten für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. des § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen und Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) aufnehmen wollen oder die in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) arbeiten wollen. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Aus-führungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu ent-nehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei. - Bei einer Beschäftigung in einer Klinik oder sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens dürfen die am Praktikum Teilnehmenden nicht mit Personen in Berührung kommen, durch die sie in ihrer Gesundheit gefährdet würden. - Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG wird hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der Berufsorientierung nicht zulässig.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz Die Schülerinnen und Schüler sind nach Bundesgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) gegen Ar-beitsunfall versichert. Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und Schüler: Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkas-sen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungs-berechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Ausgeschlossen sind Schäden an der Ladung, sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges am Kraftfahrzeug selbst oder durch das Kraftfahrzeug entstehen. Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen: 1.100.000,- € bei Personenschäden 500.000,- € bei Sachschäden 51.500,- € bei Vermögensschäden allgemeiner Art 51.500,- € bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-trägt das Doppelte dieser Versicherungssummen. Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen ins-besondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt. Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ih-nen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbe-sondere also § 828 Abs.3 BGB. Danach haftet eine Minderjährige oder ein Minderjähriger, die oder der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die sie oder er einem anderen zufügt, wenn sie oder er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Umfasst sind alle Haftpflichtschä-den wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Be- und Entladen und alle sich daraus erge-benden Vermögensschäden. Im Fall, dass Schülerinnen und Schülern bei ihrer Praktikumstätigkeit eine Verletzung von Daten-schutzbestimmungen unterläuft und aufgrund eines daraus entstandenen Schadens ein Dritter Haftpflichtansprüche geltend macht, wurde die für Schülerinnen und Schüler im Betriebsprakti-kum abgeschlossene Haftpflichtversicherung in ihrem Umfang erweitert: Die für allgemeine Vermögensschäden vereinbarte Deckungssumme von 51.500 ,- € wurde auf den Bereich des Da-tenschutzes ausgedehnt (vgl. den nachfolgenden Abschnitt "Haftpflichtdeckungsschutz"). Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden, soweit personenbezo-gene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze verarbeitet werden und eine Praktikantin oder ein Praktikant wegen eines Vermögensschadens, der unmittelbar durch eine Verletzung von Vor-schriften der Datenschutzgesetze verursacht wurde, von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Dies gilt auch für Haftpflichtansprüche auf Ersatz von immateriellem Schaden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten solcher Verfahren. In Ermangelung zureichenden Deckungsschutzes entfallen Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern in gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Auskunftsdiensten. Die Mitunterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Datenschutz im Betriebspraktikum für Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 4) durch die Erziehungsberechtigten begründet keine Mithaftung der Betreffenden im Fall eines durch die Praktikumstätigkeit verursachten Schadens im Bereich des Datenschutzes. Im Schadensfall ist eine Auskunft bei den Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder dem Schüler einzuholen, ob eine private Haftpflichtversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so wird der Schadensfall durch die Schulleiterin / den Schulleiter unter Angabe der Versicherungsnummer 32011 081 / 006 der Sparkassen Versicherung Zweigniederlassung Wiesbaden Bahnhofstraße 69 65185 Wiesbaden Telefon: 0611 178-0 Telefax: 0611 178-2700 gemeldet.
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