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Förderung & Sponsoring |
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Während Produktwerbung in Schulen nach wie vor untersagt ist, sind geschäftliche Werbung und Sponsoring in eingeschränktem Umfang möglich. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Schulen sich an das staatliche Neutralitätsgebot halten müssen. Das bedeutet für das in der Regel steuerfreie Sponsoring von gemeinnützigen Einrichtungen, dass Werbemaßnahmen bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen. In der Regel weist die Schule auf Sponsoren hin, indem sie deren Namen oder Logo beispielsweise auf Plakaten oder Veranstaltungshinweisen abdruckt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für den Sponsor keine Steuerpflicht entsteht. Ansonsten haben die Schulträger das Recht, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eigene Regeln für das Sponsoring aufzustellen.
Info:
Die Rolle der Schulen bei Werbungs- oder Sponsoringmaßnahmen ist geregelt durch § 10, Abs. 2 der „Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, die auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“ eingesehen werden kann.